Lieferbedingungen

  1. Allgemein
    Die Lieferbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Lieferverträge und werden mit der
    Auftragserteilung anerkannt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind für uns
    unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Angebote
    Alle Angebote sind freibleibend und befristet für drei Monate ab Abgabedatum. Die zu einem
    Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben
    sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer
    Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der
    Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen
    Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  3. Umfang der Lieferung
    Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers
    maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer
    Annahme das Angebot, sofern keine Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und
    Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  4. Preise und Zahlung
    1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im
    Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der
    jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
    2) Unsere Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – sofort netto zahlbar. Das
    Zurückbehalten von Zahlungen oder die Aufrechnung mit anderen Forderungen ist nicht
    gestattet. Bei Zahlung durch Scheck ist die Zahlungsverpflichtung erst dann erfüllt, wenn der
    Gegenwert unserem Konto gutgeschrieben ist, bei Wechseln mit der Einlösung am
    Fälligkeitstage. Verzugszinsen, Diskontspesen usw. gehen zu Lasten des Kunden. Bei
    Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden liefern wir nur gegen Vorauszahlung oder
    Sicherstellung. Etwaige laufende Wechsel und Schecks werden in diesem Falle sofort zur
    Einlösungfällig.
  5. Lieferung
    1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Sie beginnt mit Vorlage der gegengezeichneten
    Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
    Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
    2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk
    verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
    3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
    Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt
    unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche
    Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
    erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die
    vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während
    eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird
    in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
    4) Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens des Lieferers
    entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern.
    Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1⁄2 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H.
    vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
    oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann. Darüberhinausgehende Schäden werden nur
    in den Fällen des Abschnitts 11.5 ersetzt.
    5) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden Ihm, beginnend einen
    Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten,
    mindestens jedoch 1⁄2 v. H des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Der Lieferer
    ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist
    anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener
    verlängerter Frist zu beliefern.
    6) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
    7) Der Lieferer behält sich das Recht vor, aufgrund der technischen Weiterentwicklung den
    Liefergegenstand ohne Mehrkosten für den Besteller jederzeit zu ändern, soweit derartige
    Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
    8) Teillieferungen sind zulässig.

  1. Gefahrenübergang und Entgegennahme
    1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und
    zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B.
    die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des
    Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-,
    Transport-, Feuer-, und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
    2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so
    geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der
    Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken,
    die dieser verlangt.
    3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
    Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 9 entgegenzunehmen.
  2. Abnahme
    Die Abnahme der Liefergegenstände erfolgt nach erstmaliger Inbetriebnahme durch die
    Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls
    erkennt der Besteller an, dass die gelieferte Ware vertragsgemäß ist.
    Werden Leistungsparameter angegeben, so gelten die Parameter noch als erreicht, wenn die
    erzielten Parameter um nicht mehr als 10 v.H. hinter den angegebenen Parametern
    zurückbleiben.
  3. Eigentumsvorbehalt
    1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises – bei Kaufleuten
    bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung – Eigentum
    des Lieferers.
    2) Ist der Besteller Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung der Ware im
    gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt er bereits jetzt
    die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche
    gegen den Erwerber mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Veräußert der Besteller
    Waren, die im Eigentum des Lieferers stehen, zusammen mit anderen, nicht des Lieferers
    gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kunde schon jetzt einen, dem Anteil
    seiner Ware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung ab.
    3) Der Besteller ist nicht berechtigt, die im Eigentum des Lieferers stehende Ware zu
    verpfänden oder zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller
    auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen.
    4) Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, kann der Lieferer unbeschadet seiner
    sonstigen Rechte, die Ware zur Sicherung seiner Rechte zurücknehmen, wenn er dies dem
    Besteller angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. In der Zurücknahme
    der Vorbehaltsware liegt – so weit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein
    Rücktritt vom Vertrag.

  1. Haftung für Mängel der Lieferung
    Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter
    Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet
    wie folgt:
    1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des
    Lieferers auszubessern oder neu zu liefern die sich innerhalb von 6 Monaten seit
    Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes –
    insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung
    – als unbrauchbar oder in Ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.
    Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte
    Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die
    Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate
    nach Gefahrenübergang.
    2) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen
    Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf
    der Gewährleistungsfrist.
    3) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
    entstanden sind:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
    durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
    Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,
    ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie
    nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
    4) Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
    Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer
    die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung
    befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
    unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn
    der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den
    Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen
    Kosten zu verlangen.
    5) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten
    trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten
    des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus-
    und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann,
    die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen
    trägt der Besteller die Kosten.
    6) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate,
    sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den
    Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer
    der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
    7) Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung
    des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für
    die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
    8) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die
    nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen (Mangel- und
    Mangelfolgeschäden). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober
    Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung
    wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
    haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des
    Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
    vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen
    nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder
    Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Es gilt auch nicht bei Fehlen
    von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt
    hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
    abzusichern.
  1. Haftung für Nebenpflichten
    Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge
    unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten
    Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen –
    insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht
    vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des
    Bestellers die Regelungen der Abschnitte 9 und 11 entsprechend.
  2. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung des Lieferers
    1) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor
    Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der
    Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger
    Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und
    er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat, ist dies nicht der Fall,
    so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
    2) Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 5 der Lieferbedingungen vor und gewährt
    der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der
    ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehne,
    und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
    3) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
    Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
    4) Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der
    Lieferer eine ihm gestellte angemessenen Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung
    bezüglich eines von Ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein
    Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung
    des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder
    Ersatzlieferung des Lieferers.
    5) Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers,
    insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher
    Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
    entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit
    des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
    Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder
    leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
    Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
    Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder
    Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen
    von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt
    hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
    abzusichern.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1) Erfüllungsort für die beiderseitige Leistungen ist der Sitz des Lieferers.
    2) Bei Verträgen mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Lieferers.
    Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz oder einem Sitz einer Niederlassung des
    Kunden zu klagen.
    3) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
    Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  1. Sonstige Vereinbarung
    Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die
    Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.